Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen »Umsonst & Draussen Kultur e.V. Vlotho«.
(2) Er hat seinen Sitz in Vlotho. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein dient der Förderung des kulturellen Lebens sowohl durch Veranstaltungen in den Bereichen Musik, Theater, bildende Kunst und Literatur als auch durch eigene Aktivitäten in diesen und sonstigen kulturellen Bereichen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dafür notwendige Mittel werden durch Einnahmen aus Veranstaltungen, Beiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen aufgebracht.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verein. Das gilt auch bei ihrem Ausscheiden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützen will. Die Mitgliedschaft, über die der Vorstand entscheidet, wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Tod oder Ausschließung. Der Austritt ist nur zulässig zu Beginn eines Kalenderjahres. Die Austrittserklärung muss bis zum 1. Oktober schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es dem Vereinszweck gröblich zuwiderhandelt oder mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand bleibt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch erhoben werden. Die endgültige Entscheidung trifft dann die nächste Mitgliederversammlung.
§ 5 Beitrag
Die Mitglieder haben einen Beitrag zu leisten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Das Rechnungsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und besondere Vertreter, (genannt »Ressortleiter«) zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins (erweiteter Vorstand).
§ 7 Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen berufen. Außerordentliche Jahreshauptversammlungen können vom Vorstand oder auf Antrag mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Wahrung der Frist von 2 Wochen einberufen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, wählt den Vorstand und die übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes (Ressortleiter). Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Satzungsänderungen bedü̈rfen einer Mehrheit von drei Vierteln der zur Versammlung erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen müssen verhandelt werden, wenn sie 4 Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht worden sind.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder sowie der 1.Vorsitzende oder sein Vertreter und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu fü̈hren. Es ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Kassenführer und dem Schriftführer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zum Wechsel im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied zur Mitarbeit in den Vorstand berufen.
(4) Die Mitglieder arbeiten unentgeltlich. Nachweisliche Ausgaben zur Erfüllung übertragener Aufgaben werden aus Vereinsmitteln erstattet.
(5) Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
§ 9 Erweiterter Vorstand
(1) Neben dem Vorstand im Sinne des 8 dieser Satzung sind von der Mitgliederversammlung »besondere Vertreter (Ressortleiter)« im Sinne des § 30 BGB zu bestimmen. Diese Ressortleiter können auch Nichtmitglieder sein. Ihre Aufgabe ist es, die verschiedenen Aktivitäten des Vereins zu gestalten und zu koordinieren. Die Betreuung einzelner Bereiche der Arbeit wird diesen besonderen Vertretern (Ressortleitern) übertragen. Die von ihnen im Rahmen ihrer Aufgaben eingegangenen Verpflichtungen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.
(2) Die Ausführungen zu den Mitgliedern des Vorstandes gelten sinngemäß für die Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
§ 10 laufende Geschäfte
(1) Die laufenden Geschäfte des Vereins werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.
11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an den »Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschlands e.V.«, den »Arbeitskreis Jugend, Familie, Frauen und Kultur e.V. Bünde« und das Frauenhaus Herford, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden.
Geschäftsordnung
§ 1 Status der Mitgliederversammlung
(1) Die monatliche Vereinssitzung ist öffentlich und beschlussfähig. Sie ist das höchste Gremium des Vereins U & D Kultur e.V.
§ 2 Stimmrecht
(1) Stimmrecht haben alle Mitglieder, die den Jahresbeitrag für das entsprechende Kalenderjahr entrichtet haben, und die Ressortleiter des Vereins.
§ 3 Vetorecht
(1) Die Mitglieder des Vorstandes haben ein Vetorecht. Dieses kann durch die Stimmen von mindestens 75% der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten, oder ersatzweise durch die Stimmen aller übrigen Vorstandsmitglieder außer Kraft gesetzt werden. Das Veto hat aber in jedem Fall eine aufschiebende Wirkung von vier Wochen.
§ 4 Versammlungsleitung
(1) Die Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder von einer von ihm bestimmten Person geleitet.
§ 5 Tagesordnung
(1) Mitglieder und Vorstand legen die Tagesordnung für die Vereinstreffen und Mitgliederversammlungen fest. Die auf der letzten Sitzung beschlossenen Themen sind zu berücksichtigen.
§ 6 Schutz gefasster Beschlüsse
(1) Ein auf einer beschlussfähigen Versammlung gefasster Beschluss darf innerhalb von 11 Monaten nicht wieder zur Abstimmung vorgelegt werden, es sei denn dieser Beschluss enthält eine zeitlich begrenzte Gültigkeitsdauer. In Ausnahmesituationen, wie z.B. bei dringenden Haftungsfragen oder um Schaden vom Verein abzuwenden, müssen gefasste Beschlüsse kurzfristig durch eine ad hoc einberufene Mitgliederversammlung neu gefasst werden können.
(2) Dieser Schutz wird außer Kraft gesetzt, wenn 2/3 der Mitglieder und Ressortleiter dies schriftlich erklären, oder der Vorstand im Sinne des §8 Absatz 1, Satz 1 der Satzung dies einstimmig beschließt.
§ 7 Beschlussfähigkeit
(1) Eine einfache Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fristgerecht geladen wurde und mindesten vier Mitglieder, sowie der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei regelmäßig wiederkehrenden Mitgliederversammlungen am gleichen Versammlungsort ist eine gesonderte Ladung nicht notwendig um die Beschlussfähigkeit herzustellen.
§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung haben Vorrang vor allen anderen Anträgen.
§ 9 Der Vereinsvorstand und seine Aufgaben
(1) Die Leitung, Verwaltung und offizielle Außendarstellung des Vereins liegt beim Vereinsvorstand oder deren beauftragten Personen.
(2) Alle Maßnahmen der Leitung, insbesondere Verfügungen über das Vereinsvermögen oder die Übernahme rechtlicher Verpflichtungen, bedürfen einer Beschlussfassung durch den Vereinsvorstand. Einer Beschlussfassung bedürfen nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung, die sich im Rahmen des Haushaltsplans halten und solche Maßnahmen, die der Vorsitzende oder besondere Beauftragte im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Zuständigkeit oder auf Grund besonderer Ermächtigungen durch die Mitgliederversammlung treffen.
(3) Urkunden und Verträge, durch welche für den Verein rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden und Vollmachten, sind jeweils durch den Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Der Punkt (3) bezieht sich nicht auf Änderungen zum Vereinsregister.
§ 10 Klarstellung der Rechtsverhältnisse
(1) Alle für die Vermögens- und Rechtsverhältnisse wichtigen Urkunden und Schriftstücke, insbesondere das Protokollbuch, sind sicher und geordnet aufzubewahren.
(2) Bei Amtsübergabe müssen sich alle im Besitz des ausscheidenden Amtsinhabers befindlichen amtlichen und den Verein betreffenden Schriftstücke und Gegenstände dem Nachfolger im Amt übergeben werden.